Für Kostenträger:
§ 57 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Satz 1 gilt auch für Ersatzschulen.
Für Kostenträger:
§ 57 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Satz 1 gilt auch für Ersatzschulen.